Falls ein Benutzer gegen die Benutzungsordnung oder die geltenden Betriebsregelungen verstößt oder wenn durch sein Verhalten der Betrieb der Datenverarbeitungsanlagen empfindlich gestört wird, kann die Systemgruppe oder der Abteilungsleiter die Zulassung des Benutzers vorübergehend einschränken und in schwerwiegenden Fällen seine Benutzerkennung sperren. Der Benutzer muß davon unter Angabe der Gründe schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. Der Betroffene kann den geschäftsführenden Direktor des Instituts um Vermittlung bitten.