Sicherheitsbeauftragter für die Informatik (Neubau)
Römerstr. 164, 53117 Bonn
Udo Fink
Raum: N218, Tel: 73-4126
1. Vorwort:
Sicherheitsbeauftragte sind für die Kollegen vor Ort Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Sie sind Bindeglied zwischen den Kollegen und den Vorgesetzten
Sie sollen im Rahmen ihrer fachlichen Kompetenz beraten und helfen, haben kein Weisungsrecht. Probleme können sie im Arbeitsschutzausschuss oder im direkten Gespräch mit den Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt lösen helfen.
Die Funktion ist ehrenamtlich, eine Haftung für Versäumnisse besteht nicht.
Sicherheitsbeauftragte werden gem. § 22 Sozialgesetzbuch VII. Buch (SGB VII) bestellt.
Sie haben u.a. folgende Aufgaben:
auf Vorhandensein der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und deren Funktion achten
auf die ordnungsgemässe Benutzung der Schutzeinrichtungen durch die Kollegen achten
sich vom Vorhandensein der persönlichen Schutzausrüstungen überzeugen und auf deren ordnungsgemässe Benutzung achten
auf die ordnungsgemässe Unterweisung neuer Mitarbeiter achten
an Betriebsbesichtigungen teilnehmen
an Unfalluntersuchungen teilnehmen
Unfallmeldungen abzeichnen und auf die Aufklärung der Unfallursachen achten
im Arbeitsschutzausschuss mitarbeiten
mit Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Personalrat zusammen arbeiten
Sie dürfen
durch die Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden,
Vorgesetzte direkt ansprechen,
Kollegen auf sicherheits- und gesundheitswidriges Verhalten hinweisen,
bei sicherheits- und gesundheitswidrigem Verhalten sofort eingreifen,
Verbesserungsvorschläge zum Gesundheits- und Arbeitsschutz machen und auf ihre Durchführung hinwirken,
Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Personalrat direkt ansprechen,
Informationen verlangen, die für ihre Aufgabenerfüllung relevant sind,
Einsicht in Unfallanzeigen und -auswertungen nehmen,
an Unfalluntersuchungen, Betriebsbegehungen und Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses teilnehmen,
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Zeit aufwenden,
sich bei ungemindertem Arbeitsentgelt aus- und fortbilden lassen,
jederzeit ihr Amt niederlegen oder die Vertrauensfrage stellen.
Sie sind verpflichtet
in ihrem Zuständigkeitsbereich Massnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu unterstützen,
Vorgesetzte über mögliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu informieren,
von Unfallanzeigen Kenntnis zu nehmen.
2. Schauen Sie sich bitte zur ihrer eigenen Sicherheit folgende Links an :